Satzung​
des Fördervereins Versöhnungskirche Leipzig-Gohlis (e. V.)

§1 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung finanzieller Mittel zur möglichst originalgetreuen Sanierung und Erhaltung der Versöhnungskirche Leipzig-Gohlis auf der Grundlage des Beschlusses des Kirchenvorstandes der evangelisch-lutherischen Versöhnungsgemeinde vom 28.3.94 und der Sanierungskonzeption zur baulichen Erhaltung der Versöhnungskirche vom Dezember 1998. Als Zentrum des Gemeindelebens soll die Kirche langfristig und im Sinne der ursprünglichen Konzeption zu ihrem Bau als Gebäude für Gottesdienste, Andachten und kirchliche Veranstaltungen dienen und darüber hinaus mit ihren vielfältigen Möglichkeiten zu Begegnungen über alle Konfessionen hinweg wieder zu einem geistigen Zentrum für ein großes Territorium des Leipziger Nordens werden.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Versöhnungskirche Leipzig-Gohlis, nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).

(2) Sitz des Vereins ist Leipzig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein können auf Antrag natürliche und juristische Personen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet

(a) durch Tod,

(b) durch Austritt, der nur schriftlich, spätestens am dritten Werktag des Oktobers zum Schluß eines Jahres, gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

(c) durch förmlichen Ausschluß,

(d) durch Ausschluß mangels Interesses, der durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

(3) Ein förmlicher Ausschluß nach Absatz 2 Buchstabe c kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied seine mitgliedschaftlichen Verpflichtungen gröblich verletzt hat, insbesondere wenn es den Zwecken oder Grundsätzen des Vereins zuwidergehandelt hat. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hiergegen kann es innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet bei ihrer folgenden Sitzung über den Ausschluß abschließend.

(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Deren Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§5 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Organe des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand.

Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig;

(3) Der Beirat. Er kann auf Beschluß des Vorstandes aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal, abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über

  1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  2. die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
  3. die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes,
  4. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
  5. die Entlastung des Vorstandes.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds. Sie muß mindestens 4 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung ist auch bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Gezählt werden nur Ja- und Nein- Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Auf Verlangen eines Mitglieds erfolgt die Abstimmung geheim. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.

(4) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins darf nur beschlossen werden, wenn die beabsichtigte Änderung oder die Auflösung bei der Einladung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt angegeben war.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(6) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern für die Dauer von 6 Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§8 Vorstand des Vereins

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger kooptiert werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand wird im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB durch den Vorsitzenden und einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.

(3) Der Vorstand entscheidet mündlich, fernmündlich, schriftlich oder fernschriftlich, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind, anderenfalls in einer Sitzung, die der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende mit einer Ladungsfrist von einer Woche anberaumt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(4) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§9 Beirat

Der Vorstand kann dem Beirat Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszwecks übertragen.

§10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 7 Absätze 4 und 5 aufgelöst werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der evangelisch-lutherischen Versöhnungsgemeinde Leipzig-Gohlis mit der Bestimmung zu, daß das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Erhaltung der Versöhnungskirche zu verwenden ist.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Gründungsversammlung: 02.02.2000

Unterschriften: gez. R. Leistner, S. Mühlmann, E.Faber, V. Gottschalch, F. Magirius, U. Löser, M. Glitsch. M. Heinz, Hansgeorg Herold, D. Michel, U. Albrecht, M. Gläser. M. Leißner.G. Katzfuß


*) Diese Satzung orientiert sich an der Mustersatzung, die im Amtsblatt der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen Jahrgang 1994, Nr. 24, A 271/272, veröffentlicht ist. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
**) Letzte Änderung der Satzung am 08.07.2015, angezeigt beim Amtsgericht Leipzig am 10.07.2015.